Strategische Dokumente
Das jährliche Landesprogramm für Forschung und Innovation
Das Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14 ist mit seinen beiden Anwendungsrichtlinien „Förderung wissenschaftlicher Forschung“ sowie „Innovationsförderung“ auf Landesebene die maßgebliche Gesetzesquelle im Bereich „Forschung und Innovation“. Das Landesprogramm für Forschung und Innovation wird jährlich auf Grundlage von Art. 6 des genannten Gesetzes erstellt und in der Folge von der Landesregierung beschlossen.
Das jährliche Landesprogramm legt die Prioritäten und strategischen Ziele im Bereich Forschung und Innovation fest und orientiert sich dabei an der „Smart Specialisation Strategy“ (RIS3) des Landes.
Es betrifft somit die Aufgabenbereiche des Amtes „Innovation und Technologie“ und des Amtes „Wissenschaft und Forschung“.
Landesprogramm Forschung und Innovation
Letzte Aktualisierung: 26/06/2025